cosa fare in caso di incidente all’estero

Settore d’attività (esclusivamente in tedesco)

  • AlbanienOpen or Close
    Personen, welche in einem dieser Länder in einen Unfall verwickelt werden, müssen besonders darauf achten, dass von Seiten einer Polizeistreife ein Unfallbesichtigungsprotokoll erstellt wird. Sie erhalten von den Beamten, welche das Protokoll aufnehmen, eine Bestätigung (Potvrda) über die Beschädigung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, um mit dem beschädigten Fahrzeug problemlos über die Grenze fahren zu können. Sie müssen Angaben über den Haftpflichtversicherer des anderen Unfallteilnehmers anfordern. Diese Angaben werden zwar auch von der Polizei aufgenommen, es kommt aber vor, dass die entsprechende Eintragung im Protokoll fehlt. Die Bestätigungen der aufnehmenden Behörde müssen im Falle einer Schadenersatzforderung im Original vorgelegt werden.

    Zusätzlich ist es wünschenswert, dass der Halter eines geschädigten Fahrzeuges ein Gutachten über die entstandenen Schäden erstellen lässt. Die Besichtigung des Fahrzeuges und die Erstellung des Schadensprotokolls können bei jeder beliebigen Versicherungsgesellschaft erfolgen, welche dem Geschädigten das Protokoll und die Aufnahmen des beschädigten Fahrzeuges übergibt. Wichtig ist auch, dass der Halter alle Rechnungen, welche mit dem Vorfall im Zusammenhang stehen, z.B. Rechnungen für Abschleppung, Besichtigung, Schätzung und Feststellung der Schäden, sowie für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen erhalten und auch aufbewahren.
    Bei einem Totalschaden kann das Fahrzeug dem serbischen Staat überlassen werden. Dazu ist es nötig das beschädigte  Fahrzeug von allen Seiten (auch mit dem Kennzeichen und dem Tachostand) zu fotografieren, damit ein Sachverständiger in Österreich den Wiederbeschaffungswert auf der Basis der zuvor genannten Unterlagen berechnen kann.

    Falls der Fahrer oder die Insassen in seinem Fahrzeug verletzt werden, ist eine Meldung an die Polizei unerlässlich. Ärztliche Hilfe soll unbedingt angefordert werden. Der Arzt, welcher den Verletzten medizinisch notversorgt, wird für den Fall, dass es sich um leichtere Verletzungen handelt, eine Bestätigung ausstellen. Falls es sich um schwerere Verletzungen handelt, wird das Krankenhaus eine Entlassungsliste und andere medizinische Unterlagen ausstellen.

    • Zeugenaussagen von nahen Angehörigen oder Insassen sind zulässig, jedoch von geringerem Wert als jene von neutralen Personen.
    • Gegen Vorlage einer Reparaturrechnung wird der entstandene Schaden ersetzt.
    • Bei einem Totalschaden empfiehlt es sich, das Wrack der Zollbehörde kostenfrei zu übereignen, um Restwertabzüge zu vermeiden.
    • Die Kosten für die Abschleppung werden bis zur nächsten geeigneten Werkstätte abgegolten.
    • Gutachterkosten werden nur dann erstattet, wenn das Ausmaß der Schäden anderweitig nicht nachgewiesen werden kann oder von der haftenden Versicherung verlangt wird.
    • Nur für den Fall, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird, werden Kosten für einen Mietwagen übernommen. Es wird allerdings lediglich der Zeitraum für die Durchführung der Reparatur berücksichtigt.
    • Nutzungsausfallsentschädigungen werden nicht erstattet.
  • BelgienOpen or Close
    Bei einem Unfall in Belgien ist es nicht zwingend notwendig die Polizei zu informieren. Das Schadenfeststellungsformular (Europäischer Unfallbericht) muss jedoch penibel ausgefüllt werden. Bei Unfällen mit Personenschäden muss die Polizei hinzugezogen werden.
    Beweismittel: Polizeiprotokoll, Europäischer Unfallbericht, neutrale Zeugen (Insassen im Fahrzeug werden allgemein nicht als Zeugen anerkannt).

    • Abschleppkosten: werden bis zu nächsten Werkstätte erstattet.
    • Verschrottungskosten werden grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen.
    • Standgebühren und Verwahrungskosten werden nur für eine angemessene Zeit ersetzt.
    • Mietwagenkosten werden nur für den Fall ersetzt, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt benötigt wird.
    • Im Falle eines Totalschadens werden Mietkosten unter den obigen Voraussetzungen jedoch maximal für 10 Tage anerkannt.
    • Eine Nutzungsausfallentschädigung wird generell gewährt.

    Bei Teilverschulden und/oder gegensätzlichen Angaben der Unfallbeteiligten wird kein Schadenersatz anerkannt, d.h. jeder trägt die Kosten seines Schadens.
  • BosnienOpen or Close
    In Bosnien sollte immer die Polizei gerufen werden. Diese stellt eine Bestätigung mit der Angabe der Beschädigungen (Potvrda) aus, womit das Passieren der Grenze mit einem beschädigten Fahrzeug möglich ist. Ebenso wird eine Bestätigung über den durchgeführten Alkohol-Test (Zapisnik) ausgehändigt. Beide Formulare sind bei der Anmeldung der Schadenersatzforderung der gegnerischen Versicherung im Original vorzulegen. Übergeben Sie daher Ihrer Versicherung lediglich  Kopien und überreichen Sie  die Originale Ihrem Schadenregulierer.
    Als Beweismittel dienen Unfallbestätigungen und Polizeiprotokolle (im Original).

    • In Bosnien werden derzeit oft auch nach Vorlage einer entsprechenden Reparaturrechnung lediglich bosnische Marktwerte zugesprochen. Selbst bei gerichtlicher Austragung sind kaum bessere Ergebnisse erzielbar. Ein Gerichtsverfahren in Bosnien dauert mehrere Jahre, dies ist jedoch regional unterschiedlich. In der Republika Srbska (Banja Luka) dauern Verfahren meist länger, allerdings werden aber  bessere Ergebnisse erzielt. Es werden sehr hohe Zinsen zugesprochen, was die lange Wartezeit durchaus entschädigt. In der Föderation Bosnien-Herzegowina hingegen ist auch gerichtlich kaum ein zufriedenstellendes Urteil zu erwarten. Bei einer Reparatur in Bosnien ist zu beachten, dass die Bezahlung unbedingt von der Werkstätte bestätigt wird.
    • Abschleppkosten werden  nur bis zur nächsten Reparaturwerkstätte ersetzt.
  • BulgarienOpen or Close
    In Bulgarien muss grundsätzlich jeder Unfall der Straßenpolizei (Tel. 166) gemeldet werden, die dann ein Unfallprotokoll erstellt. Bei der Schadensregulierung dient dieses als Grundlage. Lediglich bei Bagatellschäden genügt die Vorlage eines Europäischen Unfallberichtes.

    • Als Zeugen werden auch Verwandte und Insassen im Fahrzeug zugelassen, deren Beweiskraft jedoch eingeschränkt ist.
    • Der Unfallschaden sollte, wenn möglich, von der jeweiligen gegnerischen Versicherung vor Ort besichtigt und geschätzt werden. Diese Vorgangsweise verkürzt die Regulierungsdauer.
    • Abschleppkosten werden unter der Voraussetzung, dass Sie eine Rechnung vorlegen, ersetzt.
    • Mietwagenkosten werden außergerichtlich nur selten anerkannt.
    • Nutzungsausfallentschädigung kann geltend gemacht werden, wenn der Ausfallschaden im Gutachten festgesetzt wurde.
  • DeutschlandOpen or Close
    In Deutschland ist bei einem Autounfall mit Sachschaden grundsätzlich die Polizei zu rufen. Die Polizei in Deutschland ist verpflichtet, auch bei reinen Bagatellschäden zu erscheinen und den Unfall aufzunehmen. Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis, auch wenn Sie sich schuldig fühlen. Schildern Sie allenfalls die Gegebenheit so, wie Sie sie wahrgenommen haben. Wer Zeuge eines Unfalls wird, ist zur Hilfe verpflichtet. Wer Erste Hilfe verweigert, kann wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden.

    • Zur Durchsetzung des Nutzungsausfalles (z. B. bei Bussen oder LKW) muss der effektive Nachweis erbracht werden.
  • DänemarkOpen or Close
    Äußerst wichtig ist das Ausfüllen des Europäischen Unfallberichtes. Bei Personenschäden muss die Polizei hinzugezogen werden.

    • Notieren Sie unbedingt die Namen von möglichst neutralen Unfallzeugen und vermerken Sie diese auch im Unfallbericht.
    • Abschleppkosten bis zur nächsten Reparaturwerkstätte werden nach Vorlage einer Rechnung erstattet.
    • Mietwagenkosten werden nur dann ersetzt, wenn das Fahrzeug  zur Berufsausübung dringend benötigt wird. Fahrten von und zur Arbeitsstelle zählen nicht zur Berufsausübung.
    • Nutzungsausfallentschädigung wird in Dänemark nicht gezahlt.
  • FinnlandOpen or Close
    Wie überall in Europa sollte auch in diesen Ländern der Europäische Unfallbericht unbedingt vollständig und in der Muttersprache ausgefüllt werden.  Die Protokollbeschaffung gestaltet sich sehr schwierig und ist mitunter nur mit Hilfe eines Anwaltes möglich. Speziell im Norden dieser Länder ist Vorsicht aufgrund von Renntieren und Elchen geboten.

    • Hier gelten insbesondere neutrale Zeugenaussagen sowie Fotoaufnahmen vom Unfallort als besonders geeignete Beweismittel. Angehörigen sowie Insassen im Fahrzeug wird hingegen wenig Bedeutung beigemessen.
    • Abschleppkosten sowie Standgebühren werden nach Vorlage einer Quittung refundiert.
    • Erstellungskosten für ein Gutachten werden nur dann ersetzt, wenn diese von der haftenden Versicherung in Auftrag gegeben wurde.
    • Mietwagenkosten werden in angemessener Höhe erstattet, jedoch ist immer auf die eigene Schadenminderungspflicht zu achten, dass, falls möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen wird.
    • Pauschale Ausfallentschädigung wird nicht anerkannt, sofern sie nicht mit Einzelbelegen nachgewiesen wird.
    • Nutzungsausfallentschädigung wird nur für die unfallbedingte Dauer der Reparatur ersetzt, sofern kein Taxi oder Mietwagen in Anspruch genommen wird.
  • FrankreichOpen or Close
    Der Europäische Unfallbericht sollte immer ausgefüllt werden, auch wenn der Vorfall von der Polizei aufgenommen wird, da die Beschaffung des Polizeiprotokolls 1 bis 2 Jahre dauern kann und 250 - 500 Euro kostet. Die Einholung eines Polizeiprotokolls ist lediglich durch einen Anwalt möglich. Machen Sie die Angaben in französischer Sprache nur, wenn Sie diese Sprache wirklich gut beherrschen, andernfalls immer in der Muttersprache. Englisch ist in Frankreich keine internationale Sprache. Wenn die Unfallumstände unbekannt, unklar oder konträr sind, keine pro oder contra-Indizien, keine Zeugen oder konträre Zeugenaussagen vorliegen, können beide Beteiligten auf eine 100% Entschädigung Anspruch haben. Als Zeuge gilt in Frankreich nur ein objektiver Zeuge, d.h. kein Verwandtschaftsverhältnis, kein Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer etc. und ebenso gelten als Zeugen nicht die Insassen im Fahrzeug. In Frankreich empfiehlt sich die Klage nur im äußersten Notfall. Die Kosten für den Anwalt werden auch im Falle des Obsiegens nicht von der Gegenseite übernommen. In Frankreich ist die Tarifgestaltung auch nicht gesetzlich geregelt. Es gibt Anwälte die zwischen 20 + 25% der Entschädigungssumme plus Erfolgshonorar verlangen, aber auch so wie in England und der Schweiz im Stundentakt abrechnen. In der Berufungsinstanz werden außer in Elsaß-Lothringen, immer zwei Anwälte benötigt.
  • GriechenlandOpen or Close
    Um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, wird unbedingt zur eigenen Beweissicherung geraten (Fotos von der Unfallörtlichkeit, Angabe von Zeugen).
    Obwohl keine zwingende Vorlagepflicht der Grünen Karte besteht, ist es ratsam, diese mitzuführen, um Schwierigkeiten mit der örtlichen Polizei zu vermeiden.
    Bei Sachschäden ist für die nachfolgende Schadenabwicklung bei der Unfallaufnahme auf das korrekte Ausfüllen eines Unfallberichtes zu achten. Bei Personenschäden ist jedoch generell die Polizei zu rufen, die ein Protokoll erstellt.

    • Nachdem die griechischen Versicherungen bei der außergerichtlichen Schadensregulierung vielfach versuchen, nur dortiges Kostenniveau anzuerkennen, müssen in einem eventuellen Gerichtsverfahren Umfang und Höhe des Schadens (nur bei größeren Schäden) zusätzlich von Zeugen unter Eid bestätigt werden.
    • Auch bei der Durchsetzung von Abschleppkosten kann es außergerichtlich zu Schwierigkeiten kommen, da grundsätzlich ein Nachweis über die Fahruntüchtigkeit des beschädigten Fahrzeuges zu erbringen ist.
    • Mietwagenkostenersatz wird außergerichtlich nicht zugesprochen und klagsweise nur dann durchgesetzt, wenn eine gewerbliche Nutzung (Taxi, Bus) nachgewiesen wird.
  • GroßbritannienOpen or Close
    Laut RTA (Road Traffic Act) ist jeder Unfallbeteiligte gesetzlich verpflichtet, seine Daten bzw. die Daten des Unfallgegners an denjenigen weiterzugeben, der ein bestimmtes und berechtigtes Interesse am Unfall zeigt. Sollte darüber keine Einigkeit erzielt werden,   muss der Vorfall  innerhalb von 24 Stunden der Polizei gemeldet werden.
    Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche wird meist die Anreise des Klägers, der Zeugen und manchmal sogar des Gutachters durch den Richter angeordnet, das zu erheblichen Gerichtskosten führt. Bei geringen Sachschäden ist daher die Besichtigung durch die gegnerische Versicherungsgesellschaft durchzuführen.

    • Abschleppkosten bis zur nächsten Kfz-Werkstätte werden grundsätzlich übernommen.
    • Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens werden unter Berücksichtigung oben erwähnter Umstände erstattet.
    • Wertminderungsentschädigung wird aus dem Grunde, dass der Nachweis, dass das Fahrzeug aufgrund der Unfallbeschädigungen beim Wiederverkauf einen verminderten Verkaufserlös erzielen würde, nicht geleistet.
    • Mietwagenkosten werden nur ersetzt, wenn die Besichtigung durch die gegnerische Versicherungsgesellschaft ermöglicht und die Reparaturfreigabe gegeben wird.
    • Für den Nutzungsausfall werden geringfügige Entschädigungen (ca. € 10,--/Tag) gezahlt.
  • IrlandOpen or Close
    Exakte Beweissicherung ist in Irland sehr wichtig. Irische Kraftfahrer sind verpflichtet, gut sichtbare Plaketten an der Windschutzscheibe anzubringen, die Angaben über die Haftpflichtversicherung geben.
    Bei Personenschäden sollte immer die Polizei eingeschaltet werden. Tel. 112 oder 999.

    • Abschleppkosten zur nächsten Reparaturwerkstätte sowie angemessene Standgebühren werden übernommen.
    • Verschrottungsgebühren werden ersetzt.
    • Wertminderung wird zwar anerkannt aber für deren Ermittlung gibt es keine Regeln oder Formeln. Meist werden 10 % des Reparaturschadens ersetzt.
    • Mietwagenkosten können der Gegenseite grundsätzlich angelastet werden. Im Totalschadensfall werden diese für einen maximalen Zeitraum von 4 Wochen, bei reparablen Schäden für die Dauer der Reparatur, erstattet.
    • Nutzungsausfall wird erstattet, wenn dieser entsprechend belegt werden kann.
  • IslandOpen or Close
    Bei Personenschäden ist die Polizei zu rufen (Tel. 112), welche dann das entsprechende Protokoll aufnimmt.
    Bei Sachschäden kann mit einer zügigen Bearbeitung durch die Versicherungsgesellschaft gerechnet werden.

    • Nachgewiesene Abschleppkosten zur nächsten Werkstätte werden ersetzt.
    • Für Wertminderung gibt es keinen Ersatz.
    • Für die Dauer der Durchführung der Reparatur werden Mietwagenkosten ersetzt, jedoch wird  das von der Mietwagenfirma berechnete Kilometergeld in Abzug gebracht.
    • Für den Nutzungsausfall wird keine Entschädigung geleistet.
  • ItalienOpen or Close
    Die Polizei kommt meist nur bei Unfällen mit Verletzten. Da die Unfallstelle möglichst umgehend geräumt werden sollte, empfiehlt es sich, ein Foto der Endlage der Fahrzeuge anzufertigen, bevor diese verstellt werden. Eventuell können auch Fotos der Bodenmarkierungen oder der Verkehrsschilder und der Unfallstelle  eine wichtige Beweisquelle sein. Sollte der Unfall nicht behördlich aufgenommen werden, ist das Ausfüllen des Europäischen Unfallberichtes unbedingt erforderlich, da bei Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unfallberichtes die italienischen Versicherungen gewisse Fristen für die Erledigung des Schadensfalles einzuhalten haben, andernfalls diese empfindliche Strafen seitens der Aufsichtsbehörde riskieren. Bei der behördlichen Aufnahme des Unfalles sollten die Aussagen nur in der Muttersprache erfolgen. Auch schriftliche Angaben im Protokoll sollten nur in der eigenen Sprache verfasst werden, wenn man der italienischen Sprache nicht mächtig ist. Den ersten Aussagen unmittelbar nach dem Unfall werden große Wichtigkeit beigemessen.

    • Unterschreiben Sie keine Formulare, deren Inhalt Sie nicht verstehen. Sollten Sie von den Beamten zur Unterschrift genötigt werden, schreiben Sie „unter Vorbehalt“ vor Ihre Unterschrift.
    • Beachten Sie, dass es in Italien keine „Blaulichtsteuer“ gibt. Wenn Sie etwas bezahlen müssen, handelt es sich hierbei meist um eine Strafverfügung. Die Bezahlung einer solchen Strafe kommt einem Schuldeingeständnis gleich.
    • Sollte Ihnen eine Strafverfügung erst nach einiger Zeit in Österreich zugestellt werden, reagieren Sie bitte sofort und kontaktieren Sie uns. Für einen Einspruch gibt es relativ kurze Fristen. Bei Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit wird vom Fahrzeughalter oft die Angabe des Namens des Lenkers verlangt, weil für diesen ein Punkteabzug vermerkt wird, welche jedoch für den Lenker in Österreich keine Relevanz haben. Wenn Sie den Namen des Lenkers nicht bekanntgeben, erhalten Sie eine weitere Strafe wegen der Nichtbekanntgabe des Lenkers.
    • Grundsätzlich werden Abschleppkosten und auch Bergungskosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen entschädigt. Auch notwendige Standgebühren werden ersetzt.
    • Um Mietwagenkosten geltend machen zu können wird der Nachweis verlangt, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird.
    • Für Nutzungsausfall wird je nach Typ und Größe des Fahrzeuges eine pauschale Entschädigung von € 15,-- bis € 200,-- (LKW) pro Tag  zugesprochen.
  • KroatienOpen or Close
    Es wird empfohlen, die Polizei in jedem Fall zu rufen, besonders aber, wenn es sich um einen Verkehrsunfall mit Verletzten handelt. Grundsätzlich gibt es bei der Durchsetzung von Forderungen nach österreichischen Reparaturwerten mit Rechnung keine Probleme. Die aufnehmenden Beamten stellen eine Bestätigung für den Grenzübertritt aus, worin die Schäden angeführt sind. Zusätzlich wird ein Alkoholtest durchgeführt. Die gegnerischen Versicherungen verlangen die Originale dieser Dokumente.

    • Abschleppkosten werden grundsätzlich bis zur nächsten geeigneten Reparaturwerkstätte   ersetzt. Sollte eine geeignete Werkstätte sich nur außerhalb von Kroatien befinden, werden die entsprechenden Überführungskosten ebenfalls übernommen.
    • Als Wertminderung wird lediglich ein geringer Ausgleich geleistet, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre  und hat eine geringe Laufleistung.
    • Mietwagenkosten werden nur dann ersetzt, wenn sie zur beruflichen bzw. gewerblichen Nutzung dringend benötigt werden.
    • Ein Nutzungsausfall wird in Kroatien generell nicht entschädigt und im Falle, dass es sich um ein Geschäftsfahrzeug handelt, muss dieser konkret nachgewiesen werden.
  • LettlandOpen or Close
    Hier sollten auch  Sachschäden  polizeilich aufgenommen werden, da sonst die Schadensregulierung wenig aussichtsreich ist.
    Wegen der besonderen Schwierigkeiten von Auslandsschadensfällen, ist insgesamt mit einer längeren Abwicklungsdauer zu rechnen.

    • Bei der Erstattung der Reparaturkosten kann es in Lettland zu einem Abzug „alt für neu“ kommen.
    • Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte werden grundsätzlich übernommen.
    • Gutachterkosten werden nur für den Fall ersetzt, wenn dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit geboten wird, bei der Besichtigung anwesend zu sein.
    • Eine Mietfahrzeugentschädigung wird erstattet, wenn eine unbedingte Notwendigkeit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges besteht und ein entsprechender Mietvertrag vorgelegt wird.
    • Nutzungsausfallentschädigung wird nicht erstattet.
  • LitauenOpen or Close
    Jeder Verkehrsunfall ist polizeilich meldepflichtig. Jeder Beteiligte muss ein Unfallprotokoll bei der Polizei unterschreiben, ansonsten ist die Schadensregulierung kaum möglich.
    Bitte unterzeichnen Sie keine fremdsprachigen Schriftstücke, deren Inhalt sie nicht verstehen.
    Auch Sachschäden sollten polizeilich aufgenommen werden, da widrigenfalls die Schadensregulierung damit erschwert wird oder das Ergebnis nicht erfolgversprechend ist.

    • Reparaturkosten werden grundsätzlich ersetzt, jedoch muss mit einem Abzug „alt für neu“ gerechnet werden.
    • Abschleppkosten werden erstattet, jedoch müssen weitere Abschleppstrecken mit der Versicherung vorher abgesprochen werden.
    • Kosten für ein Gutachten, welches vom Geschädigten selbst in Auftrag gegeben wurde, werden nicht ersetzt.
    • Mietwagenkosten werden außergerichtlich nicht erstattet, lediglich bei gewerblicher Nutzung wird Ersatz in einem sehr eingeschränkten Umfang geleistet.
  • MazedonienOpen or Close
    Personen, welche in einem dieser Länder in einen Unfall verwickelt werden, müssen besonders darauf achten, dass von Seiten einer Polizeistreife ein Unfallbesichtigungsprotokoll erstellt wird. Sie erhalten von den Beamten, welche das Protokoll aufnehmen, eine Bestätigung (Potvrda) über die Beschädigung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, um mit dem beschädigten Fahrzeug problemlos über die Grenze fahren zu können. Sie müssen Angaben über den Haftpflichtversicherer des anderen Unfallteilnehmers anfordern. Diese Angaben werden zwar auch von der Polizei aufgenommen, es kommt aber vor, dass die entsprechende Eintragung im Protokoll fehlt. Die Bestätigungen der aufnehmenden Behörde müssen im Falle einer Schadenersatzforderung im Original vorgelegt werden.

    Zusätzlich ist es wünschenswert, dass der Halter eines geschädigten Fahrzeuges ein Gutachten über die entstandenen Schäden erstellen lässt. Die Besichtigung des Fahrzeuges und die Erstellung des Schadensprotokolls können bei jeder beliebigen Versicherungsgesellschaft erfolgen, welche dem Geschädigten das Protokoll und die Aufnahmen des beschädigten Fahrzeuges übergibt. Wichtig ist auch, dass der Halter alle Rechnungen, welche mit dem Vorfall im Zusammenhang stehen, z.B. Rechnungen für Abschleppung, Besichtigung, Schätzung und Feststellung der Schäden, sowie für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen erhalten und auch aufbewahren.
    Bei einem Totalschaden kann das Fahrzeug dem serbischen Staat überlassen werden. Dazu ist es nötig das beschädigte  Fahrzeug von allen Seiten (auch mit dem Kennzeichen und dem Tachostand) zu fotografieren, damit ein Sachverständiger in Österreich den Wiederbeschaffungswert auf der Basis der zuvor genannten Unterlagen berechnen kann.

    Falls der Fahrer oder die Insassen in seinem Fahrzeug verletzt werden, ist eine Meldung an die Polizei unerlässlich. Ärztliche Hilfe soll unbedingt angefordert werden. Der Arzt, welcher den Verletzten medizinisch notversorgt, wird für den Fall, dass es sich um leichtere Verletzungen handelt, eine Bestätigung ausstellen. Falls es sich um schwerere Verletzungen handelt, wird das Krankenhaus eine Entlassungsliste und andere medizinische Unterlagen ausstellen.

    • Zeugenaussagen von nahen Angehörigen oder Insassen sind zulässig, jedoch von geringerem Wert als jene von neutralen Personen.
    • Gegen Vorlage einer Reparaturrechnung wird der entstandene Schaden ersetzt.
    • Bei einem Totalschaden empfiehlt es sich, das Wrack der Zollbehörde kostenfrei zu übereignen, um Restwertabzüge zu vermeiden.
    • Die Kosten für die Abschleppung werden bis zur nächsten geeigneten Werkstätte abgegolten.
    • Gutachterkosten werden nur dann erstattet, wenn das Ausmaß der Schäden anderweitig nicht nachgewiesen werden kann oder von der haftenden Versicherung verlangt wird.
    • Nur für den Fall, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird, werden Kosten für einen Mietwagen übernommen. Es wird allerdings lediglich der Zeitraum für die Durchführung der Reparatur berücksichtigt.
    • Nutzungsausfallsentschädigungen werden nicht erstattet.
  • NiederlandeOpen or Close
    Polizeiprotokolle werden generell nur bei Unfällen mit Personenschaden ausgefertigt. Für alle Sachschäden wird meist nur ein Unfallbericht erstellt.

    • Die Reparaturkosten werden meist gegen Vorlage einer Reparaturrechnung oder eines Gutachtens ersetzt. Manchmal wird auch bei einem Bagatellschaden (€ 300,--) die Vorlage eines Gutachtens angeordnet. Hier empfiehlt es sich bei der haftenden Versicherung rückzufragen. Die Kosten dafür werden übernommen, wenn der Aufwand vertretbar ist.
    • Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich bezahlt, auch dann, wenn nur ein Gutachten vorgelegt wird.
    • Die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte sowie angemessene Standgebühren werden ersetzt.
    • Angemessene Mietwagenkosten werden  ersetzt. Allerdings ist darauf zu achten, dass sie bei einem Totalschaden 14 Tage nicht überschreiten und ansonsten lediglich für die Dauer der Reparatur absetzbar sind.
    • Nutzungsausfallentschädigung wird nur für nachgewiesenen konkret angefallenen Ausfallschaden bei Nutzfahrzeugen gewährt.
  • NorwegenOpen or Close
    Wie überall in Europa sollte auch in diesen Ländern der Europäische Unfallbericht unbedingt vollständig und in der Muttersprache ausgefüllt werden.  Die Protokollbeschaffung gestaltet sich sehr schwierig und ist mitunter nur mit Hilfe eines Anwaltes möglich. Speziell im Norden dieser Länder ist Vorsicht aufgrund von Rentieren und Elchen geboten.

    • Hier gelten insbesondere neutrale Zeugenaussagen sowie Fotoaufnahmen vom Unfallort als besonders geeignete Beweismittel. Angehörigen sowie Insassen im Fahrzeug wird hingegen wenig Bedeutung beigemessen.
    • Abschleppkosten sowie Standgebühren werden nach Vorlage einer Quittung refundiert.
    • Erstellungskosten für ein Gutachten werden nur dann ersetzt, wenn diese von der haftenden Versicherung in Auftrag gegeben wurde.
    • Mietwagenkosten werden in angemessener Höhe erstattet, jedoch ist immer auf die eigene Schadenminderungspflicht zu achten, dass, falls möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen wird.
    • Pauschale Ausfallentschädigung wird nicht anerkannt, sofern sie nicht mit Einzelbelegen nachgewiesen wird.
    • Nutzungsausfallentschädigung wird nur für die unfallbedingte Dauer der Reparatur ersetzt, sofern kein Taxi oder Mietwagen in Anspruch genommen wird.
  • ÖsterreichOpen or Close
    Verschulden und Gefährdungshaftung
    Gefährdungshaftung: Der Halter des Kfz haftet sogar dann für den Ersatz von Schäden, wenn ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, wenn der Fahrer das Fahrzeug ohne den Willen des Halters benutzt und der Halter dies schuldhaft ermöglicht hat.
    Für Unfallregulierungen mit Personenschäden sollte unbedingt ein österreichischer Anwalt hinzugezogen werden.
    Die polizeiliche Datenaufnahme kostet 36€.

    Der Österreichische Garantiefond (Versicherungsverband) haftet für Verkehrsopfer, die durch ein versicherungspflichtiges Kfz geschädigt wurden,

    • wenn der Haftpflichtige nicht versichert ist
    • wenn der Haftpflichtige nach 6 Monaten nach dem Unfall nicht ausgeforscht wurde
    • wenn das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benutzt wurde
    • wenn der Schädiger den Unfall absichtlich herbeigeführt hat
    • wenn die leistungspflichtige Versicherungsgesellschaft insolvent geworden ist.
  • PolenOpen or Close
    Jeder Unfall sollte grundsätzlich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden (Tel. 997 oder 112). Diese fertigt ein Protokoll an. Auf Wunsch des Geschädigten kann eine Kopie angefertigt werden. Es ist anzuraten, der gegnerischen Versicherung möglichst umgehend eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges zu ermöglichen.

    • In Polen ist für die Durchsetzung der Reparaturkosten die Vorlage einer Reparaturrechnung geeigneter als nur ein Kostenvoranschlag.
    • Gutachterkosten werden nur dann ersetzt, wenn die Beauftragung von der zur Haftung verpflichteten Versicherung vorgenommen wurde bzw. dieser zugestimmt wurde.
    • Für den Ersatz von Mietwagenkosten benötigt man den Nachweis des beruflichen Erfordernisses.
    • Der Ersatz von Abschleppkosten gegen Vorlage einer Abschlepprechnung ist gegeben. Das Fahrzeug darf selbstverständlich nur bis zur nächstgelegenen Kfz-Werkstätte geschleppt werden.
    • Für entstandenen Nutzungsausfall gibt es keine Entschädigungszahlung, lediglich ein konkret nachgewiesener Ausfallschaden eines gewerblich genutzten Fahrzeuges wird ersetzt.
    • Pauschale Unkostenentschädigungen werden nicht anerkannt, lediglich nachgewiesene Nebenkosten gegen Vorlage einer Quittung.
  • PortugalOpen or Close
    Zeugen, deren Wohnsitz sich in Portugal befindet, namhaft zu machen, da Angehörige nicht als Zeugen akzeptiert werden), Fotos, aus denen die Endstellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge hervorgeht. Für den Fall, dass nur Sachschaden vorliegt und die Polizei kommt, werden nur die Daten aufgenommen. Der Vorteil ist lediglich darin zu sehen, dass die Polizei die Angaben über den Unfallgegner aushändigen muss.
    Lediglich bei Personenschäden wird ein Protokoll verfasst.

    • Nachdem die Arbeitslöhne in Spanien niedriger sind als in Österreich und daher weniger beschädigte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden, kann es dazu kommen, dass  teilweise nur jene Kosten anerkannt werden, die bei einer Reparatur in Spanien entstehen würden. Eine Verbesserung der Entschädigung kann aber im Klagswege erzielt werden.
    • Gutachterkosten werden nicht übernommen. Bei Vorlage eines ausländischen Gutachtens werden nur die Nettokosten übernommen. Um die Mehrwertsteuer ebenfalls geltend machen zu können, ist die Vorlage einer Reparaturrechnung nötig.
    • Im Falle eines Totalschadens werden die Anmeldekosten für das Ersatzfahrzeug nicht erstattet. Ebenso wenig gibt es Ersatz für die Heimfahrtkosten.  Ein pauschaler Unkostenbeitrag wird außergerichtlich kaum anerkannt.
    • Für den Ersatz der Abschleppkosten ist zu beachten, dass diese nur für den Transport zur nächstgelegenen Reparaturwerkstätte bezahlt werden.
    • Für eine eventuelle Wertminderung gibt es außergerichtlich ebenfalls keinen Ersatz.
    • Außergerichtlich werden auch keine Mietwagenkosten übernommen auch nicht für den Fall, dass es während eines Urlaubs zum Unfall kommt. Beim Nachweis für die berufliche Notwendigkeit eines Mietwagens werden sehr strenge Maßstäbe angelegt.
    • Nutzungsausfall wird in Spanien nicht als Schaden anerkannt, lediglich für LKW's und sonstige Nutzungsfahrzeuge wird gelegentlich eine geringe Tagespauschale anerkannt.
    • Unkostenpauschale Entschädigungsansprüche sind nicht bekannt.
  • RumänienOpen or Close
    In Bulgarien muss grundsätzlich jeder Unfall der Straßenpolizei (Tel. 166) gemeldet werden, die dann ein Unfallprotokoll erstellt. Bei der Schadensregulierung dient dieses als Grundlage. Lediglich bei Bagatellschäden genügt die Vorlage eines Europäischen Unfallberichtes.

    • Als Zeugen werden auch Verwandte und Insassen im Fahrzeug zugelassen, deren Beweiskraft jedoch eingeschränkt ist.
    • Der Unfallschaden sollte, wenn möglich, von der jeweiligen gegnerischen Versicherung vor Ort besichtigt und geschätzt werden. Diese Vorgangsweise verkürzt die Regulierungsdauer.
    • Abschleppkosten werden unter der Voraussetzung, dass Sie eine Rechnung vorlegen, ersetzt.
    • Mietwagenkosten werden außergerichtlich nur selten anerkannt.
    • Nutzungsausfallentschädigung kann geltend gemacht werden, wenn der Ausfallschaden im Gutachten festgesetzt wurde.
  • SchwedenOpen or Close
    Wie überall in Europa sollte auch in diesen Ländern der Europäische Unfallbericht unbedingt vollständig und in der Muttersprache ausgefüllt werden.  Die Protokollbeschaffung gestaltet sich sehr schwierig und ist mitunter nur mit Hilfe eines Anwaltes möglich. Speziell im Norden dieser Länder ist Vorsicht aufgrund von Renntieren und Elchen geboten.

    • Hier gelten insbesondere neutrale Zeugenaussagen sowie Fotoaufnahmen vom Unfallort als besonders geeignete Beweismittel. Angehörigen sowie Insassen im Fahrzeug wird hingegen wenig Bedeutung beigemessen.
    • Abschleppkosten sowie Standgebühren werden nach Vorlage einer Quittung refundiert.
    • Erstellungskosten für ein Gutachten werden nur dann ersetzt, wenn diese von der haftenden Versicherung in Auftrag gegeben wurde.
    • Mietwagenkosten werden in angemessener Höhe erstattet, jedoch ist immer auf die eigene Schadenminderungspflicht zu achten, dass, falls möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen wird.
    • Pauschale Ausfallentschädigung wird nicht anerkannt, sofern sie nicht mit Einzelbelegen nachgewiesen wird.
    • Nutzungsausfallentschädigung wird nur für die unfallbedingte Dauer der Reparatur ersetzt, sofern kein Taxi oder Mietwagen in Anspruch genommen wird.
  • SchweizOpen or Close
    Der Europäische Unfallbericht sollte immer ausgefüllt werden. Anfang 2012  wurde die Versicherungspflicht für Fahrräder abgeschafft. Es gilt jetzt die Deckung der Privathaftpflichtversicherung des Lenkers, sofern eine solche vorhanden ist.  Die Polizei muss bei Sachschaden nicht zwingend gerufen werden.

    • Die Zulässigkeit von nahen Angehörigen als Zeugen ist kantonal unterschiedlich.
    • Schadenersatz wird aufgrund der Reparaturrechnung aber auch auf der Basis von Gutachten gewährt.
    • Abschlepp- und Bergungskosten werden gegen Vorlage einer Rechnung erstattet.
    • Die Kosten für eine Gutachtenserstellung werden, wenn sie der Beweissicherung dienen oder die haftende Versicherung keine Gelegenheit hat, das beschädigte Fahrzeug zu besichtigen, grundsätzlich ersetzt. Es empfiehlt sich, die haftende Versicherung um Genehmigung zur Gutachtenserstellung aufzufordern, damit die Kosten übernommen werden.
  • SerbienOpen or Close
    Personen, welche in einem dieser Länder in einen Unfall verwickelt werden, müssen besonders darauf achten, dass von Seiten einer Polizeistreife ein Unfallbesichtigungsprotokoll erstellt wird. Sie erhalten von den Beamten, welche das Protokoll aufnehmen, eine Bestätigung (Potvrda) über die Beschädigung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, um mit dem beschädigten Fahrzeug problemlos über die Grenze fahren zu können. Sie müssen Angaben über den Haftpflichtversicherer des anderen Unfallteilnehmers anfordern. Diese Angaben werden zwar auch von der Polizei aufgenommen, es kommt aber vor, dass die entsprechende Eintragung im Protokoll fehlt. Die Bestätigungen der aufnehmenden Behörde müssen im Falle einer Schadenersatzforderung im Original vorgelegt werden.

    Zusätzlich ist es wünschenswert, dass der Halter eines geschädigten Fahrzeuges ein Gutachten über die entstandenen Schäden erstellen lässt. Die Besichtigung des Fahrzeuges und die Erstellung des Schadensprotokolls können bei jeder beliebigen Versicherungsgesellschaft erfolgen, welche dem Geschädigten das Protokoll und die Aufnahmen des beschädigten Fahrzeuges übergibt. Wichtig ist auch, dass der Halter alle Rechnungen, welche mit dem Vorfall im Zusammenhang stehen, z.B. Rechnungen für Abschleppung, Besichtigung, Schätzung und Feststellung der Schäden, sowie für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen erhalten und auch aufbewahren.
    Bei einem Totalschaden kann das Fahrzeug dem serbischen Staat überlassen werden. Dazu ist es nötig das beschädigte  Fahrzeug von allen Seiten (auch mit dem Kennzeichen und dem Tachostand) zu fotografieren, damit ein Sachverständiger in Österreich den Wiederbeschaffungswert auf der Basis der zuvor genannten Unterlagen berechnen kann.

    Falls der Fahrer oder die Insassen in seinem Fahrzeug verletzt werden, ist eine Meldung an die Polizei unerlässlich. Ärztliche Hilfe soll unbedingt angefordert werden. Der Arzt, welcher den Verletzten medizinisch notversorgt, wird für den Fall, dass es sich um leichtere Verletzungen handelt, eine Bestätigung ausstellen. Falls es sich um schwerere Verletzungen handelt, wird das Krankenhaus eine Entlassungsliste und andere medizinische Unterlagen ausstellen.

    • Zeugenaussagen von nahen Angehörigen oder Insassen sind zulässig, jedoch von geringerem Wert als jene von neutralen Personen.
    • Gegen Vorlage einer Reparaturrechnung wird der entstandene Schaden ersetzt.
    • Bei einem Totalschaden empfiehlt es sich, das Wrack der Zollbehörde kostenfrei zu übereignen, um Restwertabzüge zu vermeiden.
    • Die Kosten für die Abschleppung werden bis zur nächsten geeigneten Werkstätte abgegolten.
    • Gutachterkosten werden nur dann erstattet, wenn das Ausmaß der Schäden anderweitig nicht nachgewiesen werden kann oder von der haftenden Versicherung verlangt wird.
    • Nur für den Fall, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird, werden Kosten für einen Mietwagen übernommen. Es wird allerdings lediglich der Zeitraum für die Durchführung der Reparatur berücksichtigt.
    • Nutzungsausfallsentschädigungen werden nicht erstattet.
  • SlowakeiOpen or Close
    Eine polizeiliche Aufnahme ist bei Schäden, deren Reparatur mehr als € 500,--  kosten, erforderlich. Wenn Personen beim Unfall verletzt wurden, ist die Aufnahme durch die Polizei unerlässlich. Sollten Sie Ihre erlittenen Verletzungen erst in Österreich nach dem Unfall erstbehandeln lassen, werden diese  nicht als unfallkausal eingestuft und die Durchsetzung von Schmerzensgeld damit nicht ermöglicht.

    • Bei Reparaturen älterer Fahrzeuge werden oftmals Amortisationsabzüge vorgenommen. Um Sachschäden ersetzt zu erhalten, wird eine quittierte Reparaturrechnung oder aber ein Kostenvoranschlag (Gutachten) benötigt.
    • Abschleppkostenersatz erfolgt bis zur nächsten Werkstätte.
    • Gutachterkosten werden nur ersetzt, wenn die haftende Versicherung die Erstellung eines solchen fordert, oder zustimmt.
    • Merkantile Wertminderung wird außergerichtlich kaum durchgesetzt.
    • Mietwagenkosten werden grundsätzlich ersetzt, allerdings muss die Reparatur durch die Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden.
    • Für Nutzungsausfall wird keine Entschädigung zugesprochen.
  • SlowenienOpen or Close
    Es wird empfohlen, die Polizei in jedem Fall zu rufen, besonders aber, wenn es sich um einen Verkehrsunfall mit Verletzten handelt. Grundsätzlich gibt es bei der Durchsetzung von Forderungen nach österreichischen Reparaturwerten keine Probleme. Die aufnehmenden Beamten stellen eine Bestätigung für den Grenzübertritt aus, in welcher die Schäden angeführt sind. Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit werden grundsätzliche erstattet, nicht aber bei Bagatellschäden. Anwälte aus dem Ausland erhalten lediglich die slowenischen Tarife erstattet. Im Prozessfall gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Partei.

    • Es werden nur mittels Quittung belegte Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Kfz-Werkstätte erstattet.
    • Gutachterkosten werden nur nach slowenischen Tarifen ersetzt.
    • Mietwagenkosten werden nur ersetzt, wenn es sich um ein Nutzfahrzeug handelt oder wenn es zur Ausübung des Berufes unbedingt benötigt wird. Im vorgenannten Fall werden diese allerdings nur für die Dauer von max. 2 Wochen ersetzt.
    • Für die Dauer der Reparatur werden in Slowenien keine Nutzungsausfallkosten bezahlt.
    • Eine allgemeine Unkostenpauschale wird ebenfalls nicht ersetzt. Lediglich Porto oder Telefonkosten gegen Vorlage eines Beleges werden berücksichtigt.
  • SpanienOpen or Close
    Zeugen, deren Wohnsitz sich in Portugal befindet, namhaft zu machen, da Angehörige nicht als Zeugen akzeptiert werden), Fotos, aus denen die Endstellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge hervorgeht. Für den Fall, dass nur Sachschaden vorliegt und die Polizei kommt, werden nur die Daten aufgenommen. Der Vorteil ist lediglich darin zu sehen, dass die Polizei die Angaben über den Unfallgegner aushändigen muss.
    Lediglich bei Personenschäden wird ein Protokoll verfasst.

    • Nachdem die Arbeitslöhne in Spanien niedriger sind als in Österreich und daher weniger beschädigte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden, kann es dazu kommen, dass  teilweise nur jene Kosten anerkannt werden, die bei einer Reparatur in Spanien entstehen würden. Eine Verbesserung der Entschädigung kann aber im Klagswege erzielt werden.
    • Gutachterkosten werden nicht übernommen. Bei Vorlage eines ausländischen Gutachtens werden nur die Nettokosten übernommen. Um die Mehrwertsteuer ebenfalls geltend machen zu können, ist die Vorlage einer Reparaturrechnung nötig.
    • Im Falle eines Totalschadens werden die Anmeldekosten für das Ersatzfahrzeug nicht erstattet. Ebenso wenig gibt es Ersatz für die Heimfahrtkosten.  Ein pauschaler Unkostenbeitrag wird außergerichtlich kaum anerkannt.
    • Für den Ersatz der Abschleppkosten ist zu beachten, dass diese nur für den Transport zur nächstgelegenen Reparaturwerkstätte bezahlt werden.
    • Für eine eventuelle Wertminderung gibt es außergerichtlich ebenfalls keinen Ersatz.
    • Außergerichtlich werden auch keine Mietwagenkosten übernommen auch nicht für den Fall, dass es während eines Urlaubs zum Unfall kommt. Beim Nachweis für die berufliche Notwendigkeit eines Mietwagens werden sehr strenge Maßstäbe angelegt.
    • Nutzungsausfall wird in Spanien nicht als Schaden anerkannt, lediglich für LKW's und sonstige Nutzungsfahrzeuge wird gelegentlich eine geringe Tagespauschale anerkannt.
    • Unkostenpauschale Entschädigungsansprüche sind nicht bekannt.
  • TschechienOpen or Close
    Die Polizei sollte in jedem Fall beigezogen werden. Bei Verletzungen empfiehlt sich eine Erstbehandlung im Land, da es sonst Probleme beim Nachweis des unfallkausalen Zusammenhanges kommen kann.

    • Bei Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag, werden Positionen wie „Entsorgungskosten“ und „Ersatzteilebeschaffung“ nicht anerkannt. Bei Eintritt eines Totalschadens wird eine Reparatur, welche den Wiederbeschaffungswert übersteigt, nicht akzeptiert. Auch der Ersatz des Nutzungsausfalles ist weder in der Regulierungs- noch in der Gerichtspraxis als erstattungsfähig anerkannt.
    • Leichter durchzusetzen sind Mietwagenkosten. (Für eine angemessene Dauer sowie entspreche Preise). Ebenso sollte, wenn möglich, ein kleines Fahrzeugmodell gewählt werden. Der Nachweis für die berufliche oder gewerbliche Nutzung muss beigebracht werden. Eine Ausnahmeregelegung besteht für Behinderte, denen eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.
    • Sachverständigenkosten werden nur bei größeren Schäden anerkannt.
  • TürkeiOpen or Close
    In der Türkei sind Fahrzeuge größtenteils unterversichert. Schadenersatz ist demzufolge nur begrenzt durchsetzbar. Personenschäden werden von den Haftpflichtversicherungen generell nicht ersetzt, lediglich die Krankenhaus- und Behandlungskosten nach Vorlage entsprechender Belege. Für den Ersatz von Personenschäden, welche aber minimal bewertet werden, muss mittels Privatklage gegen den Unfallgegner vorgegangen werden. Bei Prozessende ist eine Zahlung der zugesprochenen Entschädigung jedoch nicht immer gewährleistet.

    • Abschleppkosten werden grundsätzlich anerkannt, jedoch liegen darüber auch ablehnende Urteile vor.
    • Ausländische Erstellungskosten für Gutachten  werden nicht übernommen.
    • Für Mietwagenkosten gibt es eine geringfügige Entschädigung bei nachgewiesener beruflicher bzw. gewerblicher Nutzung.